Home » Satzung der Deutschen Gesellschaft für Biomechanik e.V

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Biomechanik e.V

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Der Name der Gesellschaft lautet „Deutsche Gesellschaft für Biomechanik“. Ihr Sitz ist Ulm. Sie ist in das dortige Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft der Biomechanik im weitesten Umfang in ihrer zentralen Bedeutung für die gesamte Biologie, Medizin, Tiermedizin und den Sport weiterzuentwickeln.

Hierzu dienen:

• Die Abhaltung von Tagungen
• die Veröffentlichung der hierbei gehaltenen Referate und Vorträge in einem geeigneten Organ
• der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaftlern
• die Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu den der Biomechanik verbundenen Disziplinen der Medizin, der Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie zu in- und ausländischen Fachgesellschaften insbesondere der Europäischen Gesellschaft für Biomechanik
• die Förderung der Lehre und des wissenschaftlichen Nachwuchses die Vertretung der Wissenschaft Biomechanik und die Beratung der Öffentlichkeit, öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und der Behörden, Normengremien und Institutionen der Forschungsförderung
• die Auszeichnung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Biomechanik
• die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Biomechanik besonders verdient gemacht haben
• Arbeitsgemeinschaften der Gesellschaft

Darüber hinaus ist der Verein mit der Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Förderverein i.S. des § 58 Nr. 1 AO. Dazu werden auch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, durchgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Deutsche Gesellschaft für Biomechanik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG, Bonn-Bad Godesberg) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden. Student:innen können Junior Mitglieder werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für das auf diese Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Jahresbeitrag für Junior Mitglieder beträgt die Hälfte des Jahresbeitrages für die ordentlichen Mitglieder. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages zu Anfang des laufenden Jahres verpflichtet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Nichtbezahlung des Beitrags trotz zweifacher Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds verfügt werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheids beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Junior Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und in den Vorstand nicht wählbar.

5. Ordentliche Mitglieder, die sich im beruflichen Ruhestand befinden und seit mindestens 10 Jahren Mitglied in der Gesellschaft sind, können eine Umwandlung der Mitgliedschaft in eine nicht beitragspflichtige Seniorenmitgliedschaft beantragen. Seniorenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

6. Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Biomechanik besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

7. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand vorgeschlagene, nicht dem deutschen Sprachraum angehörende Wissenschaftler zu korrespondierenden Mitgliedern der Gesellschaft wählen. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.

8. Personen sowie private und öffentliche Vereinigungen wie Industrieunternehmen, Forschungsinstitute und Arbeitsgemeinschaften, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Höhe des Förderbeitrages wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied festgesetzt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

a) Der Präsident:in
b) der Vizepräsident:in
c) der designierten Präsident:in
d) der Schriftführer:in
e) der Schatzmeister:in

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die in §6.1 genannten Mitglieder des Vorstands. Sie vertreten die Gesellschaft nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam.

3. Die Wahl der unter Abs. 1 Buchstabe a-e genannten Vorstandsmitglieder erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Amtsdauer der Präsidentin, der Vizepräsident:in und der designierten Präsidentin beträgt zwei Jahre; die der Schriftführer:in und der Schatzmeister:in vier Jahre.

4. Die Gründungsversammlung wählt einen kompletten Vorstand. Danach wird jedes zweite Jahr in der Mitgliederversammlung eine designierte Präsident:in gewählt, der im dritten und vierten Jahr als Präsident:in und im fünften und sechsten Jahr als Vizepräsident:in fungiert. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Bei Nichtannahme des Amtes oder Amtsniederlegung wird die Präsident:in/Vizepräsident:in direkt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl von Schriftführer:in und Schatzmeister:in ist möglich. Bei Wiederwahl von Schriftführer:in und Schatzmeister:in beträgt die Amtszeit zwei Jahre.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand beruft Fachausschüsse, bzw. Arbeitsgruppen ein. Zudem kann er delegierte Beisitzer:innen in den Vorstand ernennen, welche nicht vertretungsberechtigt sind und bei Abstimmungen kein Stimmrecht haben.

7. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme der Präsident:in.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Termin erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er das im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a) die Wahl von Vorstandsmitgliedern
b) Beschlussfassung über Tagungsthemen und -orte
c) die Entgegennahme des Finanzberichts über das abgelaufene Kalenderjahr und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Kalenderjahr.
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl von zwei Kassenprüfer:innen
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Wahl von korrespondierenden Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Bericht der Fachausschüsse, bzw. Arbeitsgruppen.

3. Anregungen und Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Eine Mitgliederversammlung gemäß vorstehend § 7 Ziffer 1 kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Vorschriften nachrangig. Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen über die Einberufung. Die Mitglieder werden in der Einladung über diese Entscheidung informiert.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichem Chat-Room statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Dieses Passwort ist nur für die anstehende Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail an die beim Verein registrierte E-Mail- Adresse. Rechtzeitig ist die Versendung dabei mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses nicht an Drittpersonen weiterzugeben.

Die sonstigen Bestimmungen der virtuellen Mitgliederversammlungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung, eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 8 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt das Kalenderjahr.

§ 9 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter:innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.